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Mandanteninformationen für Steuerpflichtige im Privatbereich Januar 2017


Liebe Mandantin, lieber Mandant,


auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen


Inhalt

1.

Pauschaler Schadensersatz bei Verzug gilt auch bei verspäteten Zahlungen des Arbeitgebers

2.

Kirchensteuer: Nachzahlungen für den Erblasser sind Sonderausgaben

3.

Kündigung wegen Eigenbedarfs nur bei tatsächlichem Nutzungswunsch zulässig

4.

Wohnungseigentum: Darf ein Verwalter eigenmächtig Verträge abschließen?

5.

Mietrecht: Ein Baum hat auf einem Balkon nichts zu suchen

6.

Persönliche Härtegründe des Mieters können fristlose Kündigung ausschließen

7.

Krankheit: Mitarbeiter darf ein Personalgespräch absagen

8.

Gesetzliche Unfallversicherung: Zeugen einer Straftat haben keinen Versicherungsschutz

9.

Hohe Zinsen: Bausparkasse darf Verträge trotzdem nicht kündigen

10.

Mieterwechsel: Die dabei entstehenden Aufwendungen sind keine Betriebskosten

11.

Werbung per SMS: Ohne Zustimmung des Empfängers unzulässig

12.

Bestandskräftiger Steuerbescheid: Wann ist eine Änderung wegen eines mechanischen Versehens möglich?



1. Pauschaler Schadensersatz bei Verzug gilt auch bei verspäteten Zahlungen des Arbeitgebers

Kommt ein Schuldner in Verzug, wird ein pauschaler Schadensersatz von 40 EUR fällig. Gilt diese Regelung auch, wenn der Arbeitgeber das Entgelt an seine Arbeitnehmer verspätet auszahlt? Das Landesarbeitsgericht Köln hat diese Frage in einem aktuellen Urteil beantwortet.

Hintergrund

Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat nach dem Gesetz bei Verzug des Schuldners Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 EUR – und das zusätzlich neben dem Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden konkreten Schadens. Diese Pauschale wird auf den Schadensersatz angerechnet, aber nur, soweit sich durch die Rechtsverfolgung Kosten und damit ein Schaden ergeben. Im Arbeitsrecht gilt jedoch eine Besonderheit: Es gibt nämlich keinen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Fällt deshalb die 40-EUR-Pauschale weg?

Entscheidung

Nein, urteilte das Landesarbeitsgericht und verneinte damit eine Ausnahme für den Bereich des Arbeitsrechts. Bei der 40-EUR-Pauschale handelt es sich um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins. Dieser ist auch auf Ansprüche auf Arbeitsentgelt zu zahlen. Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, den Druck auf den Schuldner zu erhöhen, damit dieser Zahlungen pünktlich und vollständig erbringt. Das spricht für eine Anwendbarkeit zugunsten von Arbeitnehmern, die ihren Lohn nicht pünktlich oder nicht vollständig erhalten.

Zahlt also ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern den Arbeitslohn verspätet oder unvollständig aus, gibt es für die betroffenen Arbeitnehmer einen Anspruch auf 40 EUR Schadensersatz.

2. Kirchensteuer: Nachzahlungen für den Erblasser sind Sonderausgaben

Kirchensteuer kann im Jahr der Zahlung als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn ein Erbe die noch offene Kirchensteuer des Erblassers zahlt.

Hintergrund

V hatte 2007 sein Steuerberaterbüro veräußert und sollte dafür monatlich 4.000 EUR für die Dauer von 10 Jahren erhalten. Falls er vor Ablauf der Vertragsdauer versterben sollte, war ein Kaufpreis von 480.000 EUR vereinbart. Diesen sollten die Erben erhalten, abzüglich der bereits geleisteten Monatsvergütungen. V verstarb im Februar 2009.

Aufgrund des von den Erben erklärten Veräußerungsgewinns änderte das Finanzamt die Einkommensteuerfestsetzungen des V. Dies hatte eine hohe Nachforderung von Kirchensteuer für 2007 zur Folge. Für 2008 und 2009 ergaben sich geringfügige Erstattungen. Die Erben zahlten den Differenzbetrag an Kirchensteuer im Jahr 2011. Ein Drittel des Betrags machte Miterbin M im Rahmen ihrer Veranlagung zur Einkommensteuer 2011 als Sonderausgabe geltend. Während das Finanzamt den Sonderausgabenabzug ablehnte, gewährte das Finanzgericht diesen.

Entscheidung

Und auch der Bundesfinanzhof erlaubte M den Abzug der für V nachgezahlten Kirchensteuern. Denn mit dem Tod des V ist dessen Vermögen als Ganzes auf die M und ihre Miterben übergegangen. Die Erben haften für die Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers. Da M als Erbin in die steuerschuldrechtliche Position des V eingetreten ist, ist sie damit selbst Steuerschuldnerin der von V hinterlassenen Steuerrückstände geworden. Nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut kann M deshalb die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe abziehen.

3. Kündigung wegen Eigenbedarfs nur bei tatsächlichem Nutzungswunsch zulässig

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich. So muss der Begünstigte tatsächlich in die Wohnung einziehen wollen. Ansonsten besteht kein Eigenbedarf, der eine Kündigung erlaubt.

Hintergrund

Der Vermieter einer Einzimmerwohnung hatte den Mietvertrag im April 2011 zum 31.1.2012 gekündigt, da er die Wohnung dringend benötigt, um seine pflegebedürftige Mutter aufzunehmen. Die Mieterin zog im August 2012 aus. Seitdem stand die Wohnung leer, die Mutter des Vermieters zog nicht um.

Die Mieterin verlangt Schadensersatz, da sie den Eigenbedarf für vorgeschoben hält. Als Beweisangebote dafür, dass die Mutter gar nicht umziehen wollte, verwies sie auf ein ärztliches Attest. Danach war die Mutter in ihrem eigenen Haus versorgt gewesen. Der Vermieter, nicht aber die Mutter selbst, hatte geplant, die Mutter eventuell zu sich zu nehmen. Der behandelnde Arzt der Mutter wurde als Zeuge dafür benannt, dass die Mutter geistig noch in der Lage war, selbst über einen Umzug zu entscheiden. Wegen des zeitlichen Ablaufs lag der dringende Eigenbedarf nicht vor. Diesen Beweisangeboten gingen weder das Amts- noch das Landgericht nach und wiesen die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Vorinstanzen den Beweisangeboten der Mieterin hätten nachgehen müssen. Denn Eigenbedarf liegt nicht vor, wenn die vom Vermieter benannte Eigenbedarfsperson gar nicht die Absicht hat, in die Wohnung einzuziehen. Und hierfür spricht im vorliegenden Fall einiges. Insbesondere der zeitliche Ablauf ist ein deutliches Indiz dafür, dass die Kündigung den Nutzungswunsch der Mutter erst wecken sollte. Eine solche Vorratskündigung reicht für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs jedoch nicht aus. Vielmehr muss ein konkretes Interesse an einer baldigen Eigennutzung bestehen.

4. Wohnungseigentum: Darf ein Verwalter eigenmächtig Verträge abschließen?

Grundsätzlich ist ein Verwalter nicht dazu befugt, eigenmächtig Verträge abzuschließen. Tut er es doch, können die Wohnungseigentümer diesen Vertragsschluss genehmigen. Voraussetzung ist aber, dass der Vertrag selbst einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht.

Hintergrund

Der Verwalter hatte im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Vertrag abgeschlossen. Inhalt war die Installation eines Internetanschlusses ausschließlich und allein für ein Sondereigentum sowie der Betrieb einer Anlage für den Internetanschluss. Hierzu gab es vorher keine Rücksprache mit den Wohnungseigentümern. Allerdings genehmigten die Eigentümer diesen Vertrag nachträglich. Gegen diesen Genehmigungsbeschluss wendet sich ein Wohnungseigentümer mit seiner Klage.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Beschluss keiner ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht. Eine nachträgliche Genehmigung ist zwar durch das Gesetz nicht ausgeschlossen. Die Installation des Internetanschlusses diente jedoch allein dem Sondereigentum eines Wohnungseigentümers. Die Kosten für den Betrieb der Anlage für den Internetanschluss wurden aber über den Allgemeinstrom abgerechnet, sodass alle Wohnungseigentümer die Kosten hätten tragen müssen. Durch den Nutzungsvertrag wurden die Wohnungseigentümer mit den Kosten eines weiteren Internetanschlusses belastet, weil "der Strom für die zur Versorgung des Gebäudes erforderlichen Bauteile zulasten des Gebäudeeigentümers" geht.

5. Mietrecht: Ein Baum hat auf einem Balkon nichts zu suchen

Viele Mieter bepflanzen mit viel Liebe ihren Balkon, um sich ein Stück Natur in die Wohnung zu holen. Dabei sollten sie allerdings darauf achten, dass die Pflanzen nicht zu groß werden. Auf das Pflanzen von Bäumen sollte man deshalb verzichten.

Hintergrund

Ein Mieter hatte auf seiner Loggia einen Bergahorn in einen Holzkasten gepflanzt. Mit der Zeit wuchs der Baum, die Baumkrone ragte inzwischen über das Dach des Hauses hinaus. Der Holzkasten war teilweise verrottet, sodass der Baum in der Erde direkt auf dem Boden der Loggia stand. Obwohl der Mieter den Baum mit Ketten gesichert hatte, verlangte der Vermieter die Entfernung. Vor dem Amtsgericht hatte der Vermieter Erfolg mit seiner Klage.

Entscheidung

Das Landgericht bestätigte dieses Urteil und kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass das Pflanzen des Baumes auf der Loggia kein vertragsmäßiger Gebrauch ist. Ein Bergahorn ist ein Tiefwurzler und kann einen Stammumfang von 2 Metern und eine Höhe von bis zu 40 Metern erreichen. Zur Bepflanzung eines Balkons ist er deshalb nicht geeignet.

Darüber hinaus wird das optische Erscheinungsbild der Fassade durch den Baum beeinträchtigt. Der durch das Grundgesetz garantierte Schutz der künftigen Generationen, der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere steht der Pflicht zur Beseitigung nicht entgegen. Dieser ist durch die Beseitigung des einzelnen Baumes auf dem Balkon eines Mietshauses in einer Großstadt nicht beziehungsweise nicht wesentlich berührt.

6. Persönliche Härtegründe des Mieters können fristlose Kündigung ausschließen

Verletzt der Mieter einer Wohnung seine Pflichten erheblich, darf der Vermieter ihm eigentlich fristlos kündigen. Liegen jedoch aufseiten des Mieters schwerwiegende persönliche Härtegründe vor, können diese die fristlose Kündigung ausschließen.

Hintergrund

Die Mieterin hatte für sich eine 3-Zimmerwohnung und zusätzlich eine 1-Zimmerwohnung angemietet, die sich im selben Gebäude und Stockwerk befand.

Inzwischen ist die Mieterin bettlägerig und steht aufgrund einer Demenzerkrankung unter Betreuung. Der Betreuer bewohnt die 1-Zimmerwohnung und pflegt die Mieterin ganztägig.

Da der Betreuer in mehreren Schreiben an die Hausverwaltung grobe Beleidigungen gegenüber der Vermieterin äußerte, kündigte diese das Mietverhältnis fristlos.

Das Landgericht gab der Räumungsklage statt. Wegen der groben Beleidigungen war der Vermieterin die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof folgte den Argumenten nicht, sondern hob das Urteil des Landgerichts auf.

Bei der Gesamtabwägung im Rahmen einer fristlosen Kündigung sind auch schwerwiegende persönliche Härtegründe aufseiten des Mieters zu berücksichtigen. Das Gesetz schreibt eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vor, diese kann nicht auf bestimmte Punkte beschränkt werden.

Bei drohenden schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Lebensgefahr müssen die Gerichte ihre Entscheidung auf eine tragfähige Grundlage stellen. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen müssen sie diesen Gefahren hinreichend Rechnung tragen. Deshalb kann es im Einzelfall dazu kommen, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung wegen besonders schwerwiegender persönlicher Härtegründe aufseiten des Mieters trotz seiner erheblichen Pflichtverletzung nicht vorliegt.

7. Krankheit: Mitarbeiter darf ein Personalgespräch absagen

Ist ein Arbeitnehmer krank, ist er von seiner Arbeitspflicht befreit und muss auch nicht zu einem Personalgespräch erscheinen. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen.

Hintergrund

Der Mitarbeiter war zunächst als Krankenpfleger beschäftigt. Nach einer längeren unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit war er befristet als medizinischer Dokumentationsassistent eingesetzt. Der Arbeitgeber wollte weitere Beschäftigungsmöglichkeit mit ihm in einem Personalgespräch klären. Der Mitarbeit musste das Gespräch jedoch absagen, da er arbeitsunfähig krank war. Auch eine weitere Einladung zu einem Personalgespräch musste er wegen seiner Krankheit ausschlagen. Daraufhin mahnte der Arbeitgeber ihn ab.

Entscheidung

Der Mitarbeiter hatte mit seiner Klage gegen die Abmahnung Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden muss. Denn krankgeschriebene Arbeitnehmer sind in der Regel nicht zum Erscheinen im Betrieb verpflichtet. Das gilt auch für ein Gespräch mit dem Arbeitgeber über weitere Beschäftigungsmöglichkeiten. Weil ein erkrankter Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen muss, ist er grundsätzlich auch nicht dazu verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen – auch nicht im Zusammenhang mit sonstigen Nebenpflichten, wie eben ein Personalgespräch.

Eine Ausnahme gilt nur für unverzichtbare betriebliche Gründe, die der Arbeitgeber jedoch vorliegend nicht dargelegt hat.

8. Gesetzliche Unfallversicherung: Zeugen einer Straftat haben keinen Versicherungsschutz

Die gesetzliche Unfallversicherung bietet Versicherungsschutz für diejenigen, die bei einem Notfall Hilfe leisten und dabei verletzt werden. Wer aber nur anwesend ist, ohne aktiv Hilfe zu leisten oder seinen Hilfsbeitrag nicht nachweisen kann, für den scheidet ein Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung aus.

Hintergrund

Bei einem Polizeieinsatz wurde ein mit einem Messer bewaffneter Mann erschossen. Dieser hatte zuvor 2 Frauen angegriffen. Dies wurde von etlichen Zeugen beobachtet. Einer der Zeugen beantragte einen Monat später bei der Unfallkasse das Ereignis als Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen. Dazu legte er ein ärztliches Attest vor, in welchem der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung geäußert wurde.

Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte den Antrag ab. In den Akten der Staatsanwaltschaft wurde der Kläger nur kurz erwähnt, ein aktives Handeln zugunsten dritter Personen war nicht ersichtlich.

Entscheidung

Das Landessozialgericht gab der Unfallkasse Recht. Zwar sind auch solche Personen gesetzlich unfallversichert, die bei Unglücksfällen oder einer gemeinen Gefahr oder Not Hilfe leisten bzw. einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten. Da sich der Kläger aber in etwa 20 Metern Abstand zu dem Geschehen befand, reichte das nicht, um den Kläger als Strafverfolger oder Nothelfer einzuordnen.

Auch lasse sich kein aktiver Beitrag des Klägers zugunsten anderer Personen aus den Ermittlungsakten und den Zeugenbefragungen entnehmen. Wegen des fehlenden Nachweises einer aktiven Hilfeleistung scheidet daher der geltend gemachte Anspruch des Klägers aus.

9. Hohe Zinsen: Bausparkasse darf Verträge trotzdem nicht kündigen

Die Zinsen verharren auf einem Tiefstand. Anleger mit älteren, hoch verzinsten Verträgen sehen sich deshalb mit manchem Kündigungsschreiben ihrer Bausparkasse konfrontiert. Aber solange die Bausparsumme noch nicht vollständig angespart ist, darf die Bausparkasse nicht kündigen.

Hintergrund

Ein Ehepaar hatte im Jahr 1991 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme i. H. v. 23.000 Mark zu 2,5 % Zinsen abgeschlossen. Der Bausparvertrag war zwar schon seit 2002 zuteilungsreif, die Ehegatten riefen ihn allerdings nicht ab. Im Jahr 2015 kündigte die Bausparkasse den Vertrag. Das Ehepaar klagte dagegen, denn es wollte an dem Vertrag festhalten.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht entschied, dass der Bausparkasse, anders als bei einer vollständigen Ansparung der Bausparsumme, kein gesetzliches Kündigungsrecht zusteht. Damit gab es dem klagenden Ehepaar Recht.

Die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung des Darlehensnehmers liegen nicht vor. Die Bausparkasse ist in der Ansparphase rechtlich in der Rolle der Darlehensnehmerin und hat das Darlehen nicht vollständig empfangen. Denn das ist nur der Fall, wenn die Bausparsumme erreicht wurde, nicht wenn der Vertrag zuteilungsreif ist.

10. Mieterwechsel: Die dabei entstehenden Aufwendungen sind keine Betriebskosten

Kosten eines Nutzerwechsels gehören nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten. Der Vermieter darf diese dem Mieter deshalb nicht in der Betriebskostenabrechnung in Rechnung stellen.

Hintergrund

In der Betriebskostenabrechnung, die der Vermieter nach dem Ende des Mietverhältnisses erstellte, verlangte er von dem ehemaligen Mieter Nutzerwechselkosten i. H. v. 20,54 EUR. Dies akzeptierte der Mieter nicht und wehrte sich dagegen mit der Klage.

Entscheidung

Das Gericht gab dem Mieter Recht und entschied, dass der Vermieter Nutzerwechselkosten nicht als Betriebskosten auf den Mieter umlegen darf. Nutzerwechselkosten sind schon begrifflich keine umlagefähigen Betriebskosten. Denn dazu gehören nur solche Kosten, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Die Aufwendungen, die beim Auszug des Mieters einmalig entstehen, fallen nicht darunter. Sie können deshalb in der Betriebskostenabrechnung nicht dem Mieter angelastet werden.

11. Werbung per SMS: Ohne Zustimmung des Empfängers unzulässig

Telefonanrufe und Mitteilungen per SMS sind ohne vorherige Zustimmung des Empfängers unzulässig. Das gilt auch dann, wenn das werbende Unternehmen auf ein gemeinnütziges Projekt aufmerksam macht.

Hintergrund

Ein Call-Center hatte im März 2015 den Besitzer eines Pkw telefonisch kontaktiert und Werbung für den TÜV-Service des beklagten Unternehmens gemacht. Eine vorherige Einwilligung des beworbenen Kunden lag nicht vor. Im August 2015 erhielt dieser Kunde 3 SMS. Diese enthielten einen Link auf eine Internetseite, auf der zur Teilnahme an einem Online-Voting für ein gemeinnütziges Projekt aufgefordert wurde. Der Kunde erhielt weder bei dem Telefonat noch mit den SMS einen Hinweis darauf, dass er einer Verwendung seiner Rufnummer für werbliche Zwecke widersprechen kann.

Entscheidung

Das beklagte Unternehmen wurde zur Unterlassung sowie zur Zahlung der Abmahnkosten verurteilt. Denn ungefragte Werbeversuche per Telefon und SMS stellen eine unzumutbare Belästigung dar. Nach Ansicht des Gerichts kommt es nicht darauf an, ob der Kunde ein mutmaßliches Interesse daran hat, über eine möglicherweise anstehende Hauptuntersuchung informiert zu werden.

Daran ändert der in der verlinkten Internetseite enthaltene Hinweis auf ein gemeinnütziges Projekt nichts. Der Werbecharakter der SMS wurde durch den Hinweis auf das gemeinnützige Projekt nicht geschmälert. Werbung ist jede Äußerung, die das Ziel hat, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Das betrifft nicht nur die unmittelbar produktbezogene Werbung, sondern auch die mittelbare Absatzförderung, beispielsweise Imagewerbung durch Sponsoring und Ähnliches.

Auch wenn im vorliegenden Fall das soziale Projekt der Förderung regionaler gemeinnütziger Zwecke diente, war damit jedoch die positive Außendarstellung des beklagten Unternehmens und damit das Ziel der Absatzförderung seiner Produkte untrennbar verbunden. Der Zusammenhang der SMS mit der beabsichtigten Absatzförderung ist damit nicht zu leugnen.

12. Bestandskräftiger Steuerbescheid: Wann ist eine Änderung wegen eines mechanischen Versehens möglich?

Erfasst der Sachbearbeiter Zahlen aus der Steuererklärung manuell und passiert dabei ein Fehler, darf das Finanzamt den bestandskräftigen Steuerbescheid zulasten des Steuerpflichtigen ändern.

Hintergrund

Die Kläger erklärten in ihrer Steuererklärung für 2011 in Anlage KAP Zeile 7 Kennzahl 10 die Summe der in den Steuerbescheinigungen verschiedener Banken ausgewiesenen Kapitalerträge. In Kennzahl 20 gaben sie irrtümlich nur den Betrag einer Bank an. Im Rahmen der Veranlagung gab die Sachbearbeiterin die in Zeile 7 erklärten Beträge manuell in das automatische Datenverarbeitungssystem ein. Als Folge wurde nur der in Kennzahl 20 erklärte Kapitalertrag als Einkünfte erfasst und der Besteuerung unterworfen.

Bei Sicherheitsrevision wurde dieser Fehler bemerkt, das Finanzamt änderte daraufhin den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid für 2011. Dagegen wandten sich die Eheleute mit ihrer Klage.

Entscheidung

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts durfte das Finanzamt jedoch zu Recht den bestandskräftigen Steuerbescheid wegen einer offenbaren Unrichtigkeit ändern. Denn ein mechanisches Versehen ist so eine offenbare Unrichtigkeit. Die Sachbearbeiterin hatte sich über die Bedeutung der von ihr eingegebenen Schlüsselzahlen zur Datenverarbeitung geirrt und unbeabsichtigt unrichtige Werte eingegeben bzw. insoweit die fehlerhaften Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernommen. Ihr war der technische Ablauf der Verarbeitung der erklärten bzw. eingegebenen Daten nicht bekannt.

Damit war die Übernahme des in der Steuererklärung angegebenen Betrags ein mechanischer Fehler. Er beruhte auf einer falschen Vorstellung vom Ablauf des Rechenprogramms und der Anlage KAP.



Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung


Stephan Gißewski
Steuerberater


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